Allgemeine Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter

IFWexpo Heidelberg GmbH

Landfriedstraße 1a, D-69117 Heidelberg
Telefon: 06221 / 13 57 -0; Telefax: 06221 / 13 57 -23
E-Mail: info(at)ifw-expo.com

in Zusammenarbeit mit: siehe Messeunterlagen


2. Ideelle Träger

siehe Messeunterlagen


3. Dauer

siehe Messeunterlagen


4. Anmeldeschluss

siehe Messeunterlagen


5. Beteiligungsgebühren

Soweit nicht  in den Unterlagen anderweitig beschrieben, ist in dem Preis für Standfläche inkl. Standbau auf Mietbasis neben allgemeinen Leistungen wie Messerahmengestaltung, umfassender Besucherwerbung, Geländesicherung, Reinigung der Verkehrswege in den Hallen und dergleichen mehr, eine nach Standgröße gestaffelte  Standardausstattung enthalten. Den Inhalt der jeweiligen Standbaupakete entnehmen Sie bitte den Detail-Unterlagen zur jeweiligen Veranstaltung. Vorzugsplatzierungen wie Eck-, Kopf- und Inselstände werden ggf. mit einem Aufschlag pro Quadratmeter lt. Anmeldeformular berechnet. Für zweistöckige Bauweise wird ein Zuschlag von 50% des Nettoflächenpreises auf die bebaute Fläche erhoben. Die Gebühren für das Standbaugenehmigungsverfahren (Management Fee) bei eigenem Standbau entnehmen Sie bitte dem Ausstellerhandbuch.
Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der ggf. gesetzlich anfallenden deut-schen Umsatzsteuer und der ggf. gesetzlich anfallenden ausländischen Steuern (z.B. VAT, Sales Tax).


6. Anmeldung

Die Anmeldung ist ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben einzusenden an:

IFWexpo Heidelberg GmbH
Landfriedstraße 1a
D-69117 Heidelberg

Vorbehalte und Bedingungen sind bei der Anmeldung nicht zulässig. Wer-den diese in das Anmeldeformular eingefügt, werden sie rechtlich nur dann wirksam, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt. Mit der schriftlichen Anmeldung erkennt der Aussteller die Messe- und Ausstellungsbedingungen und die ergänzenden Bestimmungen auf den anliegenden Beiblättern sowie alle orts- und gewerbepolizeilichen Vorschriften als verbindlich an. Besondere Platzierungswünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingungen für die Beteiligung dar. Die Anmeldung ist unabhängig von der Zulassung seitens des Veranstalters. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang beim Veranstalter vollzogen und bindend bis zur Zulassung oder endgültigen Nichtzulassung.


7. Zulassung

Über die Zulassung der angemeldeten Aussteller und Unteraussteller sowie der Ausstellungsgüter entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Aussteller, die den finanziellen Verpflichtungen der Ausstellungsgesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind oder gegen diese Bedingungen verstoßen haben, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Bei Überbuchung wird das Recht der Auswahl vorbehalten.
Die Zulassung der Aussteller wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig.

Mit der Übersendung der Rechnung/Zulassung ist der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen. Der Veranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen und Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.


8. Platzzuteilung und Platzierungsänderung

Ist die zugeteilte Fläche aus einem für den Veranstalter nicht verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rücker-stattung des Beteiligungspreises. Eine Forderung auf Schadensersatz besteht nicht. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße bis zu maximal 15% verändern. Trennwände, Wandvorsprünge, Säulen, Regenrohre und Feuerlöschkästen sowie Hydranten Kästen sind Bestandteile der zugewie-senen Standfläche. Über die Lage und Maße derselben muss sich der Aussteller selbst gegebenenfalls vor Ort unterrichten. Mit der Übernahme des Standes werden die Gegebenheiten anerkannt. Berechtigte Reklamati-onen sind der Messeleitung spätestens 3 Tage vor Messebeginn schriftlich mitzuteilen, so dass etwaige Mängel beseitigt werden können. Schadensersatzansprüche jeder Art, auch aus Fehlern in der Standvermietung, können nicht geltend gemacht werden.


9. Zahlungsbedingungen

Gleichzeitig mit der Zulassung wird dem Aussteller eine Rechnung über die gesamte Flächenmiete und die einmalige Registrationsgebühr zugestellt. Die Berechnung von Zusätzen und anderen Dienstleistungen erfolgt nach Eingang der Bestellung. Der Zahlungsausgleich erfolgt gemäß der auf den Rechnungen aufgeführten Zahlungsbedingungen. Zahlungen sind vorzu-nehmen unter Angabe der Rechnungsnummer und des Messenamens nur auf das Bankkonto von:

IFWexpo Heidelberg GmbH
Commerzbank AG
Kto 19 20 800 00, BIC: COBADEFFXXX
BLZ 672 400 39
IBAN: DE 10 6724 0039 0192 0800 00

Die Bankgebühren für Überweisungen gehen zu Lasten der Aussteller und können vom Rechnungsbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Der Veranstalter kann im Fall des Zahlungsverzugs durch den Aussteller (auch wegen nicht vollständig bezahlter Fläche) den Rücktritt hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, ohne dass ein konkreter Nachweis über die Inanspruchnahme von Bankkredit in gleicher Höhe durch den Veranstalter geführt werden muss. Die Ausgabe der Aussteller- und Aufbauausweise erfolgt nur nach Begleichung der vollen Standmiete sowie sämtlicher Nebenkosten. Für alle nicht erfüllten Ver-pflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Ausstellers zurückbehalten und nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.


10. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände

Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewie-senen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Firmen, die nicht in der Anmeldung bzw.  Rech-nung/Zulassung aufgeführt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Mit-/Unterausstellers hat der Mieter schrift-lich beim Veranstalter zu beantragen. Er hat nach Erteilung der schriftli-chen Zustimmung des Veranstalters eine Mit-/Unterausstellergebühr in der jeweils für die einzelne Veranstaltung festgelegten Höhe an den Veranstal-ter zu zahlen. Der Aussteller steht dafür ein, dass die Mit- und Unteraus-steller die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und alle sich hieraus erge-benden Verpflichtungen anerkennen. Mitaussteller, die neben dem Aussteller unmittelbar Vertragspartner des Veranstalters werden, haften gemeinsam mit dem Aussteller als Gesamtschuldner.  Größere Gemeinschaftsstände von Ausstellern kann der Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung integrieren lassen. Im übrigen gelten alle Bestimmungen für jeden Aussteller. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jeder dieser Aussteller als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Aussteller sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme von Mit-/Unterausstellern berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Der Aussteller verzichtet insoweit auf seine Rechte aus verbotener Eigenmacht.


11. Rücktritt oder Nichtteilnahme

Bis zum Erhalt der Rechnung/Zulassung ist der Rücktritt von der Anmel-dung möglich. Als Rücktrittsgebühr sind Euro 800.– zuzüglich Mehrwert-steuer zu zahlen.
Nach Erhalt der Rechnung/Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzie-rung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der ge-samte Beteiligungspreis und die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen und kann diese Fläche vom Veranstalter nicht anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), so ist der volle Betrag für die bestellte Fläche zu zahlen; kann die Fläche durch den Veranstalter anderweitig vermietet werden (keine Belegung durch Austausch), hat der Aussteller 25% des Beteiligungspreises zu zahlen. Bei Rücktritt eines Mit-/Unterausstellers ist die Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten sowie die durch den Mit-/Unteraussteller belegte Fläche vollständig zu zahlen.


12. Messekatalog

Der Veranstalter gibt einen offiziellen Messekatalog heraus. Der Grundein-trag im Messekatalog ist obligatorisch und kann nicht erlassen werden. Der Messeveranstalter oder ein beauftragter Dritter informiert die Aussteller rechtzeitig über die Eintragungsmöglichkeiten. Diese Regelung gilt auch für Unteraussteller. Die Kosten für den Eintrag im Messekatalog werden laut den Angaben auf dem beigefügtem Beiblatt zur jeweiligen Veranstaltung berechnet. Diese Regelung gilt auch für Unteraussteller. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ist ausgeschlossen.


13. Haftung und Versicherung

Der Veranstalter schließt jede Haftung für jegliche Haftungstatbestände aus, es sei denn der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei einer nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut (sog. Kardinalpflichten). Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports, des Auf- und Abbaus und während der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, usw. obliegt dem Aussteller. Der Aussteller ist dem Veranstalter gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn er die gemietete Ausstellungsfläche, Standmaterial, Strom-, Wasser- und Kanalisationsleitun-gen sowie anderes Eigentum des Veranstalters, bzw. des Veranstaltungsgeländes beschädigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Haftungsbeschränkungen übernimmt der Veranstalter insbesondere keine Haftung für Verlust oder Schäden an Ausstellungsgütern oder anderen Vermögenswerten, die dem Aussteller, seinem Vertreter oder von ihm angestellten bzw. eingeladenen Personen gehören, einschließlich Verlust oder Schaden durch Wasser, Brand, Explosion, Wirbelsturm, Blitzschlag, Überschwemmung oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt, Schäden, die dem Aussteller, Vertretern und anderen beim Aussteller tätigen bzw. von ihm eingeladenen Personen zugefügt werden, ohne Rücksicht auf die Ursache solcher Schäden. Der Veranstalter haftet insbesondere auch dann nicht für die Beschädigungen der Exponate oder deren Entwendung, wenn im Einzelfall die Dekoration veranlasst wurde. Der Aussteller stellt den Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen darüber hinaus mit der Anerkennung der Teilnahmebedingungen ausdrücklich von jeglichen anfälligen Regress-ansprüchen Dritter frei.


13.1. Veranstaltungsversicherung

Der Abschluss einer Veranstaltungsversicherung wird dringend empfoh-len. Sie sollte Schutz für Standausrüstung und das zur Schau gestellte Gut bei Schäden durch Diebstahl, Feuer, Wasser, Sturm, Vandalismus u.ä. sowie bei An- und Abtransport gewähren.


13.2. Veranstaltungshaftpflichtversicherung

Auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung als Ergänzung zur Be-triebshaftpflicht sollte geprüft werden. Dieses gilt auch für Dienstleister, die für die Aussteller tätig werden.


14. Rundschreiben

Die Aussteller werden vom Veranstalter durch Rundschreiben über Einzel-heiten der Messevorbereitung und -durchführung unterrichtet. Der Veran-stalter schließt jede Haftung für evtl. auftretende Folgen aus, die aufgrund Nichtbeachtung der Rundschreiben entstehen.


15. Transport

Die Transportarbeiten auf dem Messegelände werden durch ein vom Veranstalter und/oder vom Ausstellungsgelände bestelltes Unternehmen vorgenommen. Dieses Unternehmen übernimmt die von den Ausstellern oder Ihren Spediteuren angelieferten Gegenstände an der Grenze des Ausstellungsgeländes und transportiert sie auf diesem weiter. Die Ausstel-lungsleitung nimmt keine Sendung in Empfang und haftet nicht für Verluste oder unrichtige Zustellungen. Die Kosten der für die Transportarbeiten auf dem Messegelände bestellten Vertragsunternehmen haben die Aussteller unmittelbar an das Vertragsunternehmen zu zahlen.


16. Vorbehalte

Der Veranstalter ist berechtigt, die Messe aus wichtigem, nicht von ihr zu vertretendem Grund (z.B. Arbeitskampf, höhere Gewalt) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise, ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen.  In diesen Fällen ist der Aussteller berechtigt, unter Ausschluss von Ersatzan-sprüchen gegenüber dem Veranstalter von dem Vertrag zurückzutreten, sofern der wichtige Grund nicht von dem Aussteller zu vertreten ist oder die hierdurch für den Aussteller eintretende Beeinträchtigung nicht bloß unerheblich ist. Tritt der Aussteller hiernach vom Vertrag zurück, erhält er die von ihm bereits bezahlte Beteiligungsgebühr zurück, erfolgt der Rücktritt des Ausstellers im Fall der Kürzung oder ganz oder teilweisen Schließung der Messe nach ihrem Beginn, ist die Beteiligungsgebühr anteilig zurückzuzahlen. Die Registrierungsgebühr ist in jedem Fall zu entrichten und wird nicht rückerstattet. Erfolgt der Rücktritt durch den Aussteller nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung des Veranstalters über die Verlegung, Kürzung, ganz oder teil-weise Schließung oder Absage der Messe, bleibt der Aussteller an den Vertrag gebunden.


17. Verjährung

Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von  zwölf Monaten, soweit sie nicht gesetzlich einer kürzeren Verjährung unterliegen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Messe fällt.


18. Schlussbestimmungen

Mit der Anmeldung zur Teilnahme erkennt der Aussteller diese Teilnahme-bedingungen sowie die am Messeort geltende Haus- und Geländeordnung in allen Teilen rechtsverbindlich an. Zusätzliche Vereinbarungen, Sonderge-nehmigungen oder Regelungen anderer Art bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Veranstalter.


19. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Messe- und Ausstellungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonsti-gen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestim-mung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Regelungslücke bestehen sollte.


20. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss verein-heitlichtem UN-Kaufrecht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist, soweit der Ausstel-ler Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen hat, D- Heidelberg. Der Veran-stalter ist jedoch berechtigt, den Aussteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

IFWexpo Heidelberg GmbH
Landfriedstraße 1a
D-69117 Heidelberg


22. Maßgebliche Fassung

Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die englische Fassung ist lediglich eine unverbindli-che Übersetzung.